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Satzung

Präambel

In Deutschland findet ein großer Teil der bedeutenden literarischen Werke Indiens und der anderen südasiatischen Länder kaum Beachtung. Das liegt vor allem daran, dass gut zwei Drittel der Literatur des Subkontinents in Bengali, Gujarati, Hindi, Malayalam, Marathi, Panjabi, Tamil, Urdu und anderen indischen Sprachen vorliegen, die ihre eigene sehr ausgeprägte Identität haben. Damit ein vollständigeres und repräsentativeres Bild der indischen bzw. südasiatischen Literatur möglich wird, ist es wichtig und lohnend, diese Literaturen den deutschen Lesern zugänglich zu machen. Dabei sollte es sich um originalgetreue gute Übersetzungen handeln. Deshalb müssen auch neue Wege gesucht werden, durch kompetente Übersetzungen den literarischen Austausch zwischen den Kulturen zu ermöglichen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der unter dem Namen „Literatur Forum Indien e. V.“ eingetragene Verein soll von nun an den Namen „Literaturforum Indien e. V.“ führen.

Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, die Verbreitung der Literaturen, besonders aus Indien und anderen südasiatischen Ländern im deutschsprachigen Raum zu fördern und damit zur Förderung des Völkerverständigungsgedankens beizutragen.

Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Unterstützung bei der Durchführung der literarischen Aktivitäten eines Verlags, wenn dieser sich zum Ziel gesetzt hat, literarische Werke insbesondere aus Indien, in deutscher Übersetzung zu veröffentlichen;

2. die Einrichtung und Unterhaltung eines Übersetzer-Pools für die indischen Sprachen; die Sammlung und Sichtung literarischer Texte aus Indien und Südasien mit dem Ziel, qualifizierte Vorschläge für die Verlage zu machen;

3. die Einrichtung von Informationsdiensten über die Literatur aus Indien und Südasien;

4. die Durchführung von Lesungen, literarischen Tagungen, Ausstellungen und anderen Veranstaltungen, auch in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen gleicher Zielsetzung.

Die Mittel für den Vereinszweck sollen durch Mitgliedsbeiträge und Spendensammlungen aufgebracht werden.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die vorgenannten als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in Verbindung mit dem Verzeichnis der allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse sind ausschließlich zur Verwirklichung der Vereinszwecke zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitglieder

Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder. Nur die ordentlichen Mitglieder sind Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts.

Ordentliche Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein.

2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Aufgenommen werden nur solche Personen, die auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, sich nachhaltig für die Vereinszwecke einzusetzen. Die Ablehnung von Aufnahmeanträgen bedarf keiner Begründung.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied in grober Weise Interessen des Vereins verletzt und trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung Beiträge nicht zahlt. Gegen einen Beschluss des Vorstands kann innerhalb eines Monats nach Zugang Einspruch eingelegt werden, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

Außerordentliche Mitglieder

1. Außerordentliche Mitglieder können solche natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften und Institutionen aus dem In- und Ausland, insbesondere auch aus Ländern Südasiens sein, die an der Erreichung der Ziele des Vereins mitwirken.

2. Für Beginn und Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft gelten die gleichen Bestimmungen wie für ordentliche Mitglieder.

Fördernde Mitglieder

1. Fördernde Mitglieder können solche natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften und Institutionen aus dem In- und Ausland sein, die den Verein durch nicht nur einmalige finanzielle Zuwendungen unterstützen.
2. Für Beginn und Beendigung der fördernden Mitgliedschaft gelten die gleichen Bestimmungen wie für ordentliche Mitglieder, jedoch können fördernde Mitglieder vom Vorstand als solche gestrichen werden, die in drei aufeinander folgenden Jahren keinerlei Zuwendungen an den Verein geleistet haben.

§ 5 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter alle ordentlichen Mitglieder unter Einhaltung einer Ladefrist von mindestens vier Wochen einzuladen hat. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher beim Vorstand eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Erarbeitung der Grundsätze der Vereinsarbeit.

2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands.

3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Schatzmeisters sowie Verabschiedung des Jahresabschlusses.

4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

5. Festsetzung von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Umlagen.

6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretungen sind nur durch andere Mitglieder möglich, jedoch darf kein Mitglied mehr als zwei abwesende Mitglieder vertreten, und nur mit schriftlicher Vollmacht.
Außerordentliche und fördernde Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sie können dort auch zur Sache sprechen.

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 6 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er das im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Er muss dies auch tun, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten im Übrigen die gleichen Regeln wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, sowie bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende des Vereins und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte.

Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

Er sorgt für die ordnungsgemäße Buchführung und erstellt den Jahresabschluss.

Er kann bei Bedarf hauptamtliche oder nebenamtliche Mitarbeiter beschäftigen.

Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft diese ein.

Er fasst Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen/eine Kassenprüfer/in für drei Jahre.

§ 9 Der Beirat

Der Beirat besteht aus fünf bis acht Mitgliedern.

Die Mitgliederversammlung beruft die Mitglieder des Beirats auf die Dauer von drei Jahren.

Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

Die Mitglieder des Beirats nehmen in der Regel an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Erste und Zweite Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

§ 11 Beitragsordnung

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. 2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliedsversammlung.

§ 12 Sonstiges

1. Sollten Teile dieser Satzung mit den zwingenden Vorschriften des jeweiligen Vereinsrechts im Widerspruch stehen und dadurch die Rechtswirksamkeit der gesamten Satzung beeinträchtigen, so treten insoweit an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (Salvatorische Klausel).

2. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das beim Amtsgericht Düsseldorf geführte Vereinsregister in Kraft. Etwaige redaktionelle Änderungen auf Grund von Verfügungen und anderer behördlicher Anordnungen kann der Vorstand des Vereins in Vorwegnahme der Entscheidung der Mitgliederversammlung von sich aus vornehmen


Der Gesamttext der Satzung des Literaturforum Indien e.V. wird hiermit bestätigt.

Siehe hierzu das Beschlussprotokoll vom 12. April 2015

Reinhold Schein
Dr. Ines Fornell

Düsseldorf, 12. April 2015